Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 434

§ 434 – Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird. (1a) Bei Anwendung des § 28 gilt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, normal normal eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers. normal normal normal arabic (2) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung. (3) Bei der Anwendung des § 145 gilt die Feststellung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der Erwerbsminderung. (4) Bei der Anwendung des § 156 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung. (5) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichstehen und normal normal an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 1. Januar 2001 begonnen haben, gelten als Renten wegen voller Erwerbsminderung.
  • Dies gilt auch, wenn diese Renten aufgrund eines höheren Hinzuverdienstes als Berufsunfähigkeitsrenten gezahlt werden.
  • Bei der Anwendung bestimmter Paragraphen wird die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung betrachtet.
  • Die Regelungen zu verminderten Berufsfähigkeiten im Bergbau werden ebenfalls als Erwerbsminderung anerkannt.
  • Ältere Regelungen zu Invalidenrenten bleiben gültig und werden als Renten wegen voller Erwerbsminderung behandelt.